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Warum die Schweiz keine Lex Sammelstiftung braucht

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen am 9. Oktober 2002 in der «FuW», Seite 24

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So funktioniert die Vorsorge über die Sammelstiftung

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Unser Artikel kann als pdf heruntergeladen werden. Die nichtkommerzielle Weiterverwendung ist gestattet, mit Quellenangabe.

Das Geflecht von Abhängigkeiten kann mit den bestehenden Gesetzen gelöst werden – wenn die Aufsicht Sozial- und Steuerpolitik betreibt.

Lex Sammelstiftung

Der Börsentrend zeigt seit längerem in die falsche, eine ungewohnte Richtung. Nach 17 vornehmlich fetten und unbändigen Jahren sind Vorsorgeeinrichtungen plötzlich gefordert. Der Mangel an Erfahrung mit Unterdeckungen kann durch den gewohnten Umgang mit Überdeckungen nicht wettgemacht werden. Das geschwürartig gewachsene Rahmengesetz, eingespielte Praktiken, damit verbundene Privilegien sowie politische und fiskalische Ränkespiele stehen einer bedachten und professionellen Krisenbewältigung entgegen.

Retuschen am Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mit zusätzlichen Auflagen und die reklamierte Lex Sammelstiftung werden kaum und vor allem nicht nachhaltig weiterhelfen. Stattdessen wäre eine Besinnung auf die Kernaufgaben und die Stärken des schweizerischen Vorsorgesystems angesagt.

Damit wir wie gewohnt den Ruhestand geniessen können, sollen Pensionskassen Teile unseres Arbeitseinkommens sicher und mit marktgerechten Erträgen in die Zukunft transferieren. Eine bewährte Stärke der Vorsorgeeinrichtungen sind die rechtliche Trennung und die Unabhängigkeit vom Arbeitgeber. So wird verhindert, dass in guten Zeiten Überschüsse an ihn zurückfliessen. Und in schlechten Zeiten müssen die Arbeitgeber keine Deckungslücken schliessen. Sanierungen sind dann Aufgabe der Pensionskassen.

Der Staat als Vorsorgegarant

Nicht Profit orientierte Stiftungen bieten ideale Voraussetzungen für eine ausgewogene und kostengünstige Verwaltung der Vorsorgegelder. Dank der paritätischen Führung entstanden massgeschneiderte, für Unternehmen tragbare Vorsorgelösungen. In Ausübung ihrer Führungsverantwortung bieten die Stiftungsorgane nicht nur flexible Vorsorgelösungen an, sondern sorgen auch für das langfristige finanzielle Gleichgewicht. Im Notfall bleibt als letzte Garantie der staatliche Sicherheitsfonds, dem heute alle Stiftungen angeschlossen sind, die Vorsorgeleistungen erbringen. Der Zwang zur Transparenz und die staatliche Aufsicht ersetzen heute die Konkurrenz, die es nicht gibt. Der Gesetzgeber kann sich auf die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Vorsorgeeinrichtungen beschränken.

Leider bewegen sich die staatlichen Organe selbst nicht im zugeordneten Rahmen. Die oberste Aufsichtsbehörde betreibt via Vorsorgeeinrichtungen munter Sozialpolitik und der Fiskus unterläuft dank seiner faktischen Macht vom Souverän beschlossene Steuererleichterungen. Schon beim Erlass des Rahmengesetzes haben sich dümmliche Fehler eingeschlichen. Damals wurde für jedermann ein Leistungsziel von 60 Prozent aus AHV und Pensionskassen formuliert. Er wurde unreflektiert in das BVG-Modell übernommen und von der Beratergilde hochgehalten. Heute reiben sich Pensionskassen zwischen den fernen Zielen und dem aktuellen Umfeld auf. Besonders betroffen sind Sammelstiftungen von Versicherungen. Sie, wie auch Bankenstiftungen orientieren sich einseitig an den minimalen BVG-Zins- und -Umwandlungsssätzen und scheren sich im Übrigen wenig um Errungenschaften, die die zweite Säule stark gemacht haben.

Sammelstiftungen dienen kleineren und mittleren Unternehmen als Vorsorgeträger. Sie bilden für die angeschlossenen Arbeitgeber eigene Vorsorgewerke mit getrennter Kasse und separater Organisation. Versicherungstechnische Risiken, Verwaltung und Anlagen werden im Auftrag der Anschlusspartner an die Stiftergesellschaft delegiert (vgl. Grafik). Die Stiftung stellt somit nur noch die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge geforderte rechtliche Hülle zur Verfügung. Sie hat kein eigenes Vermögen und wird von Stiftungsräten beherrscht, die die Interessen der Stiftergesellschaft vertreten.

Eine Stiftung ohne finanzielle Vermögen ist ein Widerspruch in sich. Den ihr angeschlossenen Firmen bzw. Versicherten werden mit dieser Konstruktion beinahe alle Kompetenzen entzogen, ohne dass eine Entlastung von der gesetzlich aufgetragenen Verantwortung eintritt. Weil die Anschlussverträge in der Regel an langjährige Versicherungsverträgen gekoppelt sind, können die paritätischen Organe kaum angemessen auf Unregelmässigkeiten und Misstände in ihrem Vorsorgewerk reagieren.

Angesichts dieser leeren Vorsorgehüllen greifen Offenlegungsvorschriften ins Leere. Interne und externe Kontrollmechanismen, wie Aufsicht, Revision und Anlagen-Controlling sind wirkungslos. An ihre Stelle tritt die Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Dieses wiederum vertritt die Interessen der Versicherungen, d.h. von Beauftragten der Stiftungen.

Damit wird der gesetzlich vorgesehene Kontrollapparat sozusagen ausser Kraft gesetzt. Nicht Gewinn orientierte Vorsorgeträger werden durch profitorientierte Versicherer ersetzt. Unter diesen besteht ein Konkurrenzkampf mit allen Nachteilen, die das Werben um einzelne Anschlüsse mit sich bringt. Versicherungen schätzen ihre Mehrkosten zu autonomen Pensionskassen auf 2,3 Prozent der verwalteten Vermögen. Damit werden ihre Altersleistungen im Vergleich glatt halbiert.

Mit dem Anschluss an Banken- und Versicherungssammelstiftungen geht zuweilen die Unabhängigkeit des Arbeitgebers zur eigenen Vorsorgeeinrichtung verloren. Mit Depositadministrationsverträgen werden zum Beispiel für grössere Anschlusspartner autonome Kassen simuliert. Die Verwaltungskommissionen dürfen dann eigene Anlagestrategien formulieren und umsetzen. Werden damit Reserven unterschritten oder der technische Zinssatz nicht erreicht, hat der Arbeitgeber eine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht. Die Stiftung überträgt damit eigene Pflichten auf den Arbeitgeber, was zu Abhängigkeiten und Interessenkonflikten führt.

Die Wurst für den Durstlöscher

Abhängigkeiten und Interessenkonflikte entstehen auch, weil Stifterfirmen mit ihren Sammelstiftungen zur Vorsorge selbst kontrahieren. Nach dem Motto «Gibst du mir die Wurst, lösch ich dir den Durst» werden Vorsorgegeschäfte mit Gegengeschäften verhängt. Wer für Versicherungen bauen oder den Garten bestellen will, muss daselbst sein Vorsorgewerk platzieren. Kleinere uns mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Vorsorgewerk auf Bankenstiftungen umplazieren, dürfen im Gegenzug auf einen Kredit der Stifterbank hoffen.

BVG-Sammelstiftungen hängen am Gängelband von Banken und Versicherern. Heute, Da die Geschäfte damit nicht mehr wie geschmiert laufen, wird versucht, sie an den Meistbietenden zu verhökern. Es darf nicht sein, dass Sammelstiftungen zu «Money makers» von Finanzdienstleistern umfunktioniert und – wenn genügend ausgepresst – wie Ware auf dem Markt angeboten werden. Gegen eine solche Praxis brauchen wir keine Lex Sammelstiftung. Es genügt, wenn die bestehenden Stiftungs- und Vorsorgegesetze durchgesetzt und Abhängigkeiten von der Stifterfirma gelöst werden. Dazu muss das BSV endlich die verantwortlichen Stiftungsorgane in die Pflicht nehmen! nach oben

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Vorsorge mit Sammelstiftung


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