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Schips liegt scheps

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen in der FuW, 10. April 2002

Bild Bernd Schips Das KOF lenkt von eigentlichen Problemen ab.
KOF: Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich; vormaliger Direktor:
Prof. Dr. Bernd Schips

 

Der Schweizerische Versicherungsverband hat sich für seine Forderungen zur BVG-Revision Sukkurs aus berufenem Mund gesichert. In seinem Auftrag studierte Professor Bernd Schips von der Konjunkturforschungsstelle (KOF) der ETH Zürich die Senkung des Umwandlungssatzes. Wie vor ihm alle anderen kommt auch er zum Schluss, dass infolge der gestiegenen Lebenserwartung der Umwandlungssatz gesenkt werden müsste. Das KOF lenkt damit vom eigentlichen Problem ab.

Werden mit dieser lapidaren Feststellung tatsächlich Fragen zur BVG-Revision beantwortet? Die technisch hochgeschulte KOF sagt nichts zu den BVG-Zins- und -Umwandlungssätzen. Statt dessen hat sie seit langem beantwortete biometrische und versicherungstechnische Fragen und Entwicklungen untersucht. Damit wird neben Altbekanntem erneut bestätigt, dass Experten andere daran hindern, den gesunden Menschenverstand zu gebrauchen. Und dass Pensionskassen die BVG-Sätze nicht unbesehen anwenden sollten.

«Experten sind Leute, die andere daran hindern, den gesunden Menschenverstand zu gebrauchen.»
Hannes Messemer, deutscher Schauspieler

Die Studie von Bernd Schips lenkt vom eigentlichen Problem ab und liegt aus nachstehenden Gründen schief:

  • Mit dem BVG-Umwandlungssatz von 7,2 Prozent werden die gesetzlichen Mindestrenten berechnet. Dieser Satz ist mit wenigen Ausnahmen keine Grundlage für kassenspezifische Berechnungen. Für diesen Zweck gibt es keinen allgemein gültigen Umwandlungssatz. Jede Pensionskasse muss für sie geeignete Berechnungsgrundlagen anwenden. Je nach Zinssatz, Anteil von Frauen/Männern sowie Leistungen, die angeboten werden, berechnet sich ein anderer Umwandlungssatz.
  • Für einzelne BVG-Minimalkassen entsprechen die BVG-Vorgaben den internen Berechnungsgrundlagen. Solange keine Reserven gebildet wurden, haben sie keine Möglichkeit, ihre Leistungsgarantie mit vor- oder überobligatorischen Mitteln abzudecken. Für den Fall, dass ihr versicherungstechnisches Gleichgewicht gefährdet ist, hat der Gesetzgeber individuelle Anpassungsmöglichkeiten der Minimalsätze vorgesehen. Liegt eine Unterdeckung vor, können Vorsorgeeinrichtungen die Minimalleistungen, sprich BVG-Zinssatz und BVG-Umwandlungssatz, legal anpassen, bis das versicherungstechnische Gleichgewicht wieder hergestellt ist.
  • Mit dem BVG wollte man den Arbeitnehmern einen minimalen Lebensstandard aus erster und zweiter Säule gewährleisten. Den Pensionskassen wurde darum 1985 gestzlich aufgetragen, Mindestleistungen zu garantieren. Im Zeitpunkt der Pensionierung soll die Altersrente 25 bis 30 bzw. zusammen mit der AHV-Rente 60 % des letzten Lohns erreichen. Das Ziel ist unbestritten sehr bescheiden und wird modellmässig erstmals 2025 erreicht. Die meisten Pensionskassen bieten freiwillig beträchtlich höhere Leistungen. Das Schrauben an den obligatorischen Parametern ändert daran nichts.
  • Bedenkt man, wie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 1985 waren, besteht heute wenig Anlass, die Minimalleistungen noch weiter zu senken. Will man tiefere Umwandlungssätze erreichen und gleichzeitig das Leistungsniveau erhalten, müssen mehr Beiträge in das System gepumpt werden. Mehr Beiträge bei gleichen Leistungen: das nützt den Versicherten nichts, hilft aber ineffizienten Pensionskassen. Auch die Auftraggeber der Studie könnten damit auf Kosten der Sozialpartner im Geschäft bleiben. Die Erhaltung und Unterstützung solcher Vorsorgeeinrichtungen kann nicht Zweck des BVG sein. top ↑

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