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Die berufliche Vorsorge im wirtschaftlichen Umfeld von Fusionen und Übernahmen

Impressum: Erschienen in einer vierteiligen Serie in «Finanz und Wirtschaft», 24. Oktober 2001; Autor: Herbert Brändli

Seiteninhalt

Durch die Ereignisse im zweiten Semester 2001 (Swissair u.a.) werden vermehrt Fragen um die Besitzverhältnisse am Pensionskassenvermögen diskutiert. Wir beleuchten folgende vier Aspekte:

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Was geschieht mit der Pensionskasse?

Käufe und Verkäufe von Firmen, Abspaltungen und Zusammenschlüsse, Beteiligungen und Investitionen an Finanz- und Kapitalmärkten verlangen eine wahre und faire Einschätzung von Verpflichtungen, die den Unternehmen aus ihrer betrieblichen Vorsorge erwachsen. Gestaltung und Umfang der betrieblichen Personalvorsorge beeinflussen den Wert von Unternehmen massgeblich, und firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) können unter Umständen finanziell gewichtiger als das Unternehmen selbst sein.

Betriebliche Personalvorsorge

Im Ausland werden für berufliche Vorsorgezwecke selten eigene Rechtspersonen benutzt. Vorsorgeverpflichtungen werden durch Unternehmen direkt eingegangen und von ihnen wirtschaftlich getragen oder abgesichert. Damit werden sie Bestandteil der Unternehmensrechnung und fliessen automatisch in die Unternehmensbewertung ein.

Im schweizerischen Vorsorgesystem wird hingegen ein grosser Teil der Vorsorgeverpflichtungen nicht vom Unternehmen selbst, sondern durch Dritte bereitgestellt. Im Zuge von Veränderungen der Unternehmensstruktur, durch Reorganisationen, aber auch für Finanzierungs- und Beteiligungsentscheide kommt daher der juristischen und finanziellen Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinem externen Vorsorgeträger mitunter eine fundamentale Bedeutung zu. Diese wird heute nach wie vor gerne unterschätzt, zu spät bemerkt oder gänzlich übersehen.

Die Aufgaben eines Unternehmens aus betrieblicher Vorsorge sind vielfältig. Im Bild «Verpflichtungen» sind die gängigsten Vorsorgeverpflichtungen eines Schweizer Unternehmens nach Massgabe der Risikoträger gegliedert. top ↑

Vorsorgeverpflichtungen

Vorsorgeverpflichtungen

Verselbständigte Pensionskassen

Für die betriebliche Personalvorsorge besteht eine gesetzlich abgestützte Verselbständigungspflicht (vgl. Obligationenrecht: Art.331 Abs.1 OR und Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge: Art.48 Abs.2 BVG). Zuwendungen des Arbeitgebers oder die Beiträge seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Personalvorsorge müssen auf einen vom Unternehmen juristisch unabhängigen Vorsorgeträger übertragen werden. Die Ausgliederung der Vorsorgevermögen aus dem Unternehmen dient der Sicherung der Vorsorgegelder. Einerseits wird dem Arbeitgeber die Zugriffsmöglichkeit entzogen. Anderseits ist seinen Gläubigern der Anspruch auf Vorsorgemittel im Fall seiner Betreibung oder seines Konkurses entzogen.

Die betriebliche Vorsorge durch eine «unabhängige» Vorsorgeeinrichtung hat in der Schweiz eine lange Tradition und ist seit dem Zweiten Weltkrieg gesetzlich vorgeschrieben. Sie zeichnet sich durch nachstehende Merkmale / Charakteristiken aus:

  1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nach Massgabe ihrer Beiträge an der Gestaltung und Führung der Vorsorgeeinrichtung beteiligt. Im obligatorischen Bereich haben in den entscheidenden Organen mindestens ebenso viele Arbeitnehmervertreter wie solche der Arbeitgeberseite Einsitz (paritätische Verwaltung).
  2. Die Strukturierung und die Bewirtschaftung der Vorsorgevermögen erfolgten unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
  3. Die Vorsorgevermögen sind dank professioneller Aufsichts- und Kontrollorgane (Kontrollstelle, Vorsorge- und Anlageexperten) zusätzlich gesichert.
  4. Unternehmen können ihre Vorsorgeverpflichtungen in einem gewissen Masse steuerwirksam vor- oder zwischenfinanzieren (Arbeitgeberreserven, Finanzierungsstiftungen).
  5. Mindestleistungen, Freizügigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen und deren Informationspflichten sind einheitlich geregelt und garantieren den Besitzstand der Versicherten und die Transparenz für Leistungserwartungen.
  6. Wenn trotzdem eine Vorsorgeeinrichtungen insolvent wird, sind ihre Vorsorgeleistungen von Staates wegen weitgehend abgesichert.

Das Gesetz beschränkt die Trägerschaft von Vorsorgevermögen auf privatrechtliche Stiftungen, Genossenschaften sowie öffentlichrechtliche Einrichtungen in der Form von Körperschaften oder Anstalten aller Art, mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, abgestützt auf eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht.

Arten von Vorsorgeeinrichtungen top ↑

Rechtsform einer Stiftung

Praktisch ist heute in der Schweiz die Stiftung der Vorsorgeträger schlechthin. über 98% aller Vorsorgeeinrichtungen haben diese juristische Form. Ihre zahlenmässige Verbreitung nimmt aber laufend ab, weil sich kleinere Vorsorgeeinrichtungen zumeist aus wirtschafts- und sicherheitspolitischen Erwägungen grösseren Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen anschliessen. Genossenschaften waren mengenmässig seit je unbedeutend, und öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen geniessen in mancher Hinsicht einen Sonderstatus.

Den Gemeinschaftsstiftungen sind jeweils mehrere Arbeitgeber angeschlossen. Sie haben in der Regel ein Vorsorgereglement mit ein bis zwei allgemein gültigen Vorsorgeplänen. Die Versicherten bilden einen einheitlichen Risikoverbund, und für die angeschlossenen Unternehmen wird keine vollständig getrennte Rechnung geführt. Sammelstiftungen – sie werden häufig fälschlicherweise auch als Gemeinschaftsstiftung bezeichnet – vereinigen unterschiedliche Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen, die organisatorisch, buchmässig und teilweise auch wirtschaftlich getrennt geführt werden. Hingegen sind zentrale Funktionen, wie Vermögensverwaltung und Rückdeckung, in der Regel gemeinsam gelöst.

Firmenstiftungen werden von grösseren Firmen oder für wirtschaftlich eng verbundene Unternehmen eingerichtet. Man unterscheidet hier drei Formen: Erstens die Personalvorsorgestiftungen mit aktiven Versicherten und einem Vorsorgereglement, das die Leistungen und deren Finanzierung regelt und zweitens die Wohlfahrtsfonds (ohne aktive Versicherte), die im Bedarfsfall – z.B. für Mitarbeiter oder Pensionierte in finanziellen Notlagen – die Leistungen erbringen. Ferner existieren Finanzierungsstiftungen, die als Sammelbecken von Zuwendungen der Unternehmen dienen. Diese Zuwendungen fliessen dann, z.B. in Form von ordentlichen Beiträgen, in die eigentlichen Personalvorsorgestiftungen. Vorsorgeeinrichtungen sind mithin die Destinatäre dieser Stiftungen, die deshalb auch Dachstiftungen genannt werden. top ↑

Stiftungsrat entscheidet über Beitragsreserven

Die Grundlage für die Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitsvertrag oder seltener ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis. Zum Kreis der versicherten Personen gehören somit nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit ihren Angehörigen.

Das Gesetz gibt ausdrücklich auch Inhabern von Einzelfirmen und Teilhabern von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit das Recht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Zudem können Verwaltungsräte und Arbeitnehmer, die massgeblich an einer Firma beteiligt sind, sich der Vorsorgeeinrichtung ihres eigenen Unternehmens anschliessen. Vorsorgereglemente umschreiben das Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten zumeist abschliessend. Sie regeln unter anderem die Mitgliedschaft, Leistungsansprüche, Beiträge, Mitsprache und die Informationspflichten.

Ansprüche aus Neuorganisation

Weitergehende Ansprüche der Versicherten, z.B. nach Umstrukturierungen, sind gesetzlich geregelt (Freizügigkeitsgesetz). Allenfalls können sie auch aus Anschlussverträgen mit Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen oder aus Stiftungsurkunden abgeleitet werden. Dies gilt speziell für das Verhältnis zwischen Mitarbeitern und Wohlfahrtsfonds oder Finanzierungsstiftungen.

Das Verhältnis zwischen Unternehmen und Vorsorgeeinrichtung, besonders in Bezug auf Auflösung und Reorganisation, wird grundsätzlich in der Stiftungsurkunde geregelt. Vorsorge- und Geschäftsreglemente können weitere Pflichten des Unternehmens enthalten.

Wichtige Bestimmungen sind mitunter auch in Anschlussverträgen mit Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen zu finden. Aus diesen ergeben sich manchmal unerwartete Verpflichtungen der Unternehmen, beispielsweise in Form von Nachschusspflichten für Unterdeckungen oder Sicherheitsgarantien für die Anlagen (Schwankungsreserven), die wiederum einen massgebenden Einfluss auf die Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen haben.

Die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens sind grundsätzlich auf Beitragsleistungen an die Vorsorgeeinrichtung beschränkt. Art und Umfang der Beiträge sind in der Regel im Vorsorgereglement abschliessend umschrieben. Die Beitragszuführung durch den Arbeitgeber (OR Art.331 Abs.3) muss gleichzeitig mit der durch die Arbeitnehmer erfolgen und mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Arbeitnehmerbeiträge.

Unternehmen können ausser der Beitragsverpflichtung vertraglich weitergehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung eingehen, was in der Praxis oft und häufig unbewusst gemacht wird. Beispiele sind Verträge mit Sammelstiftungen, die dem Unternehmen die Definition einer eigenen Anlagestrategie erlauben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann gegenüber der Sammelstiftung zu Nachfinanzierungen, wenn die Schwankungsreserven ein vorgegebenes Niveau unterschreiten.

Freies Vermögen ist Vorsorgevermögen, das nicht durch Forderungen der Destinatäre, wie Altersguthaben, Deckungskapital oder Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken gebunden ist. Es kann u.a. durch Vermögenserträge, Risikogewinne, Mutationsgewinne, (überhöhte) ordentliche Beiträge, ausserordentliche Beiträge und Zuwendungen entstehen. Das freie Vermögen dient in erster Linie der Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung und kann darüber hinaus zum Leistungsausbau und/oder für Beitragsreduktionen eingesetzt werden. Seit das Freizügigkeitsgesetz in Kraft ist, muss in der Teilliquidation den Austretenden freies Vermögen anteilmässig mitgegeben werden.

Gestützt auf OR Art.331 und BVG Art.66 können Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden. Ihre Bilanzierung muss in der Vorsorgeeinrichtung gesondert erfolgen. In der Praxis werden sie häufig in separate Stiftungen (Finanzierungs- oder Dachstiftungen) eingebracht. Mit diesen Reserven kann die firmenseitige Finanzierung von Vorsorgeleistungen steuerwirksam auf die Finanzlage des Unternehmens abgestimmt werden.

Die Vorsorgeeinrichtung wird damit vorzeitig dotiert und das Unternehmen von künftigen Beitragsverpflichtungen entlastet. Im ordentlichen Geschäftsverlauf stehen die durch den Arbeitgeber gebildeten Reserven zu seiner Disposition. Sie können von ihm zur Finanzierung ordentlicher Beiträge, zur Leistung von Einkaufsbeiträgen oder auch für Zusatzleistungen wie freiwillige Abfindungen in Härtefällen, für Umstrukturierungen oder vorzeitige Pensionierungen verwendet werden. top ↑

Sonderstatus von Reserven

Diese Reserve hat eine besondere Stellung im Rechtsgefüge des Vorsorgewesens. Entsprechend geniesst sie einen Sonderstatus in Unternehmensbewertungen und ist bei Reorganisationen besonders zu beachten. Arbeitgeberbeitragsreserven gehören zum Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und dürfen nicht an den Arbeitgeber zurückfliessen. Im Liquidationsfall stehen sie voll zur Disposition des Stiftungsrats.

Es stellt sich die Frage, ob und wie weit sie zum Eigenkapital eines Unternehmens gezählt werden können. Eine Bewertung nach internationalen Standards lässt normalerweise keine willkürlichen stillen Reserven zu, die später nach Bedarf vom Unternehmen aufgelöst werden können. Das wäre im vorliegenden Falle definitionsgemäss gegeben. top ↑

Vorsorgeeinrichtung muss jährlich ausführlich Bericht erstellen.

Transparente und aussagekräftige Unternehmens- und Konzernrechnungen vereinfachen den Ablauf von Akquisitionen, Fusionen, Teilliquidationen und/oder den Kauf beziehungsweise Verkauf eines Unternehmenszweigs. Die heute besonders von den Finanzmärkten geforderte Transparenz – True and fair view – drängt die Unternehmen zur Anwendung anerkannter internationaler Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgrundsätze. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Rechnungslegung von Unternehmen einerseits und ihrer Vorsorgeeinrichtung anderseits. Normen wie US-Gaap (Generally accepted accounting principles), IAS (International accounting standards) und FER (Fachempfehlung zum Rechnungswesen und zur Rechnungslegung der Schweizerischen Treuhandkammer) enthalten Bestimmungen und Vorschriften zur Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen, die das Unternehmen gegenüber seinen Arbeitnehmern eingeht. Diese Vorschriften umfassen Krankenkassen, Abgangsentschädigungen, Jubiläumsgeschenke, Fringe benefits und die Rechte und Pflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. In der Schweiz haben Vorsorgeeinrichtungen jährlich ihre kaufmännische Rechnung vorzulegen und im Anhang ausführlich Bericht zu erstatten. Sie müssen zudem von einem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch eine versicherungstechnische Bilanz erstellen lassen, die dem vorhandenen Vorsorgevermögen die bewerteten Vorsorgeverpflichtungen gegenüberstellt.

Finanzielle Lage verdeutlichen

Die kaufmännische Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen basiert auf dem Obligationenrecht (Art. 957 bis 964 OR) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 47 und 48 BVV2). Gemäss diesen Grundsätzen muss die tatsächliche finanzielle Lage deutlich aus der Jahresrechnung hervorgehen. Als wichtiger Bestandteil der Rechnung wurde ein Anhang eingeführt mit ergänzenden Angaben und Erläuterungen zu Vermögenslage, Finanzierung sowie zu einzelnen Positionen von Bilanz und Betriebsrechnung. Ausserdem bestehen Fachempfehlungen des Bundesamts für Sozialversicherung, die generell die Rechnungslegungsvorschriften auslegen und speziell die Darstellung derivativer Finanzinstrumente kommentieren. Zusätzlich bedienen Aufsichtsbehörden die Vorsorgeeinrichtungen mit Anleitungen, Beispielen und Checklisten. Das Gesetz schreibt aber keine Mindestgliederung vor, macht keine engen Bewertungsvorschriften und definiert keine Kataloge mit minimalen Zusatzangaben. Der Stiftungsrat ist gefordert, den Sollzustand der Jahresrechnung vorzugeben und auf das Informationsbedürfnis von Aufsichtsbehörde, Unternehmen, Versicherten und sich selbst abzustimmen. Vorsorgeeinrichtungen müssen durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können und dass ihre Leistungen mit der Finanzierung im Gleichgewicht sind.

Die Massstäbe für die Beurteilung der Leistungen und Verpflichtungen zur Ermittlung des finanziellen Status werden durch Kammer- und aufsichtsrechtliche und Richtlinien gesetzt. Die vom Vorsorgeexperten erstellte versicherungstechnische Bilanz ist allein massgebend; siehe Bild «Rechnungslegung». Die Rechnungslegung des Unternehmens hat keinen Einfluss auf die kaufmännische und versicherungstechnische Bilanz der Vorsorgeeinrichtung.

Differenzen der Rechnungslegung top ↑

Sichtweise des Unternehmens

Die Beurteilung der Vorsorgeverpflichtungen aus Sicht der Unternehmen unterscheidet sich in der Regel von derjenigen der Vorsorgeeinrichtungen. Sie haben andere Adressaten und decken andere Informationsbedürfnisse. Das Unternehmen möchte eine möglichst objektive Aussage über seine künftigen Belastungen aus der betrieblichen Vorsorge, besonders über die zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge. Ausserdem sollen potenzielle Anleger oder Käufer dank einer objektiven Vergleichsbasis den Wert der betrieblichen Vorsorge für das Unternehmen erkennen und gewichten können. Vor allem kotierte Unternehmen richten ihre Beurteilung der Vorsorgeverpflichtungen auf international anerkannte Standards aus. Internationale Rechnungslegungsnormen orientieren sich an dynamischen Modellen und berücksichtigen – im Gegensatz zu den statischen Tarifen der Vorsorgeeinrichtungen – u.a. auch Ein- und Austritt von Versicherten, Lohnentwicklung, Frühpensionierung und Rentenerhöhung. Gezwungenermassen werden derart ermittelte Verpflichtungen von denjenigen abweichen, die Vorsorgeeinrichtungen ermitteln und vorgeben. Damit stellt sich die Frage, wieweit diese Differenzen unter Berücksichtigung des schweizerischen Vorsorgerechts für Unternehmen relevant sind und tatsächlich in Rechnung gestellt werden müssen bzw. dürfen. Auf die Rechnung der Vorsorgeeinrichtungen können diese Unterschiede keinen Einfluss haben. Der Einfluss auf die Unternehmen ist hingegen umstritten und muss von Fall zu Fall aus den vertraglichen und «moralischen» Beziehungen zur Vorsorgeeinrichtung, den sogenannten Constructive obligations abgeleitet werden. top ↑

Bewertung der Verpflichtungen

Vorsorgeeinrichtungen sind nach schweizerischem Recht vom Unternehmen getrennt. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihr Vorsorgevermögen sowie freie Mittel und Reserven im Rahmen ihrer engen Zwecksetzung (Leistungen an Destinatäre und allenfalls in Form von Beiträgen an dritte Vorsorgeeinrichtungen) verwenden. Nicht das Unternehmen, sondern die Vorsorgeeinrichtung muss Sicherheit bieten, dass die übernommenen Vorsorgeverpflichtungen erfüllt werden können. Unternehmen können daher nie Forderungen an ihre Vorsorgeeinrichtungen auf Rückerstattung oder übertragung von Vorsorgevermögen richten. Anderseits entstehen dem Unternehmen ausser der reglementarischen Beitragsverpflichtung auch keine zusätzlichen Verpflichtungen, beispielsweise bei Unterdeckungen, soweit es nicht aus freien Stücken vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist. Allerdings ist es möglich, dass ein Stiftungsrat Beitragsänderungen beschliesst, wenn er feststellt, dass das Verhältnis von Leistung und Finanzierung nicht mehr im Gleichgewicht ist. Das heisst, dass Unternehmen wie Versicherte indirekt dennoch zur Sanierung von Unterdeckungen eingeladen werden können oder umgekehrt mit hohen freien Mittelbeständen ihre reglementarischen Beitragsverpflichtungen reduziert werden können. Die künftigen Vorsorgeverpflichtungen von Unternehmen können sich somit, je nach Entwicklung des finanziellen Status ihrer Vorsorgeeinrichtung, sehr wohl ändern, wobei das Unternehmen dies in der Regel passiv zu Kenntnis nehmen muss. Allerdings schützt das Gesetz den Arbeitgeber, indem er von seiner Vorsorgeeinrichtung nur im gesetzlich minimalen Rahmen zu Beitragsleistungen gezwungen werden kann. Entsprechend sind den Vorsorgeeinrichtungen für allfällige zusätzliche Beitragsforderungen enge Schranken gesetzt. top ↑

Wer bekommt welchen PK-Anteil?

Veränderungen der Unternehmensstrukturen und Beteiligungsverhältnisse müssen sich dank der juristischen Trennung von Unternehmen und Vorsorgeeinrichtung nicht zwingend auf die Vorsorgeverhältnisse auswirken. Mögliche Auswirkungen und allenfalls auch Optimierungsmöglichkeiten sollten aber in jedem Fall abgeklärt werden. Massgebend sind Stiftungs-, Vorsorge- und Steuerrecht. Besonders zu beachten sind die Bestimmungen von Art. 80 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch), das Freizügigkeitsgesetz (FZG) sowie Art. 80 ff. BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge). Sie haben allesamt zwingenden Charakter, sodass der vertraglichen Gestaltungsfreiheit klare und enge Grenzen gesetzt sind.

Grundsätzlich folgt das Vorsorgevermögen im Falle von Umstrukturierungen dem Personal. Gestützt auf einen höchstrichterlichen Entscheid wurde im FZG festgehalten, dass im Fall von (Teil-)Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten als Destinatären ausser der ordentlichen Freizügigkeitsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel zusteht. In Bezug auf die Umstrukturierung von Vorsorgeeinrichtungen ist zwischen der Gestaltung der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung sowie dem übertrag der Rechte und Pflichten zu unterscheiden; siehe Bild «Umstrukturierungen.»

Umstrukturierung von PK top ↑

Teil- oder Gesamtliquidation

Die (Teil-)Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung ist in Art.23 FZG ausdrücklich geregelt und führt zur Verteilung von freien Mitteln. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Sie hat den Verteilplan zu genehmigen. Die Voraussetzungen sind vermutungsweise erfüllt, wenn ein Unternehmen restrukturiert wird, die Belegschaft erheblich vermindert oder ein Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung aufgelöst wird. Zur Ermittlung der freien Mittel muss das Vermögen zu Veräusserungswerten eingesetzt werden. Demgegenüber dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge in Rechnung gestellt werden. Eine Teilliquidation kann auch durchgeführt werden, wenn lediglich Teile von Stiftungsaktivitäten ausgegliedert werden sollen.

Mit diesem so genannten Splitting wird eine Trennung der juristischen Träger für die reglementarischen Personalvorsorgeaufgaben und der Wohlfahrts- und Finanzierungsfunktionen erreicht. Aus steuerrechtlichen Gründen werden in der Praxis auch Liegenschaften mit einer Teilliquidation zwischen Vorsorgeeinrichtungen übertragen. Die Gesamtliquidation einer Stiftung wird durchgeführt, wenn ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann (Art.88 Abs.1 ZGB), dies in der Urkunde durch Willen des Stifters vorgesehen ist oder ein übertrag sämtlicher Rechte und Pflichten (Gesamtnachfolge oder Universalsukzession) auf eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist. top ↑

Vollzug des übertrags

Die Liquidation ist durch den Gesamtstiftungsrat durchzuführen. Anhand objektiver Kriterien legt er den Kreis der Begünstigten und den Verteilungsmodus fest. Das Verfahren wird von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Sie muss den Verteilplan genehmigen. Nach Vollzug und Beleg der Liquidation, das heisst der korrekten Realisierung vorhandener Aktiven und ihrer Zuordnung im Rahmen des Verteilplans, ersucht die Aufsichtsbehörde das zuständige Handelsregisteramt um Löschung des Eintrags. Die organisatorische Aufhebung einer Vorsorgestiftung kann erfolgen, wenn sämtliche Rechte und Pflichten mit einer Universalsukzession auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurden. Die neue Vorsorgeeinrichtung übernimmt damit sämtliche Pflichten, besonders auch solche, die zum Zeitpunkt des übertrags noch nicht bekannt waren.

Die organisatorische Aufhebung hat ihren Ursprung in der Zürcher Aufsichtspraxis (Kreisschreiben 78) und wurde durch das Bundesgericht «ratifiziert» (BGE 115 II 415). Sie geschieht durch eine formelle Verfügung der Aufsichtsbehörde auf Begehren des Stiftungsrats, wenn sie keine anderen Rechte der Destinatäre beeinträchtigt und der bestmöglichen Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Der übertrag von Rechten und Pflichten aus Personalvorsorgestiftungen erfolgt am einfachsten in Form einer Universalsukzession. Er birgt allerdings unbekannte Risiken. Sollte beispielsweise rückwirkend ein Invaliditätsfall auftreten, ist die neue Vorsorgeeinrichtung für dessen Erledigung nach altem Vorsorgeplan zuständig. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Ansprüche der Destinatäre nach Teilliquidationen oft bar ab. Die Reserven sind zumeist in Versicherungsverträgen versteckt und nur schwer erkennbar. Für den übertrag der Aktiven sind daher die Modalitäten zur Kündigung von Versicherungsverträgen zu beachten. Allenfalls sind Deckungskapitalverluste zu erwarten.

Unter Umständen ist es vorteilhaft, vor allem solange Renten laufen, statt der Versicherungsrückkaufwerte die Verträge auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Fusionen verlangen eine Abstimmung der Rechte und Pflichten der zusammengeführten Destinatärkreise. Besonders sind Verwässerungen von Ansprüchen auf freie Mittel zu vermeiden. Allenfalls sind die Vorsorgepläne anzupassen, was in aller Regel veränderte finanzielle Verpflichtungen von Unternehmen und Mitarbeitern zur Folge hat. top ↑

Steuern und andere Folgen

Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz sind grundsätzlich steuerbefreit. Steuertechnische Aspekte spielen daher für die Umstrukturierung von Vorsorgeeinrichtungen eine untergeordnete Rolle und sind nur zu beachten, falls das Portfeuille Immobilien enthält. Durch Verkäufe von Grundstücken werden kantonal unterschiedlich veranschlagte Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern fällig. Entsprechend sind in Verteilplänen auf Immobilien lastende Steuern auch zu beachten, wenn keine Veräusserung stattfindet. Infolge der rechtlichen Unabhängigkeit der Vorsorgeeinrichtungen besteht die Gefahr, dass sie sich nach einer Umstrukturierung des Unternehmens verselbständigen. Der Bezug zwischen den beiden Organisationen wird einerseits durch die Stiftungsurkunde oder den Anschlussvertrag und anderseits durch die Arbeitgebervertreter in den Entscheidungsorganen der Vorsorgeeinrichtung sichergestellt. Um unliebsame überraschungen zu vermeiden, sollten diese Beziehungen vor anstehenden Unternehmensumstrukturierungen frühzeitig gesichert werden. top ↑


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