Austritte aus Profond bei negativem Deckungsgrad
Impressum: verfasst von Herbert Brändli, B+B Vorsorge AG, 8800 Thalwil, 3, Februar 2009
Ein-, Aus- und Übertritte der Versicherten lösen zwischen Pensionskassen Freizügigkeitszahlungen aus. Fälligkeiten von Freizügigkeitsleistungen ergeben sich nach Stellenwechseln, können aber auch die Folge von wirtschaftlich bedingten Umstrukturierungen beim Arbeitgeber oder von Kündigungen von Anschlussverträgen an Vorsorgeeinrichtungen sein. Abhängig vom Grund eines Austritts werden die Freizügigkeitsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz unterschiedlich berechnet.
Bei ordentlichen Aus- und Übertritten überträgt Profond die gesamten individuellen Altersguthaben auf die neue Vorsorgeeinrichtung. Anders verhält es sich bei wirtschaftlich bedingten, kollektiven Austritten. Die Höhe der übertragenen Leistungen richtet sich in diesen Fällen nach dem Teilliquidationsreglement, das von der Aufsichtsbehörde diktiert und genehmigt wird. Unter diesem Regime haben austretende Gruppen bei Überdeckungen anteilig Anrecht auf Reserven und freie Mittel.
Bei Unterdeckungen gilt Gegenrecht: Austretende müssen Abzüge an ihren Guthaben im Umfang eines negativen Deckungsgrads in Kauf nehmen. Diese Leistungskürzungen sind für die Betroffenen ärgerlich, zumal wenn sie aufgrund von willkürlich herrschenden Finanzmarktverhältnissen an einem bestimmten Stichtag erfolgen. Der jeweils für den 1. Januar ermittelte Deckungsgrad gibt das Mass für die Kürzung vor.
Profond schreibt ihren Versicherten laufend möglichst viel der erwirtschafteten Mittel gut und hat in der Vergangenheit viel mehr Zinsen ausgeschüttet, als vom Gesetz gefordert. Darum haben Mitglieder von Profond ein beträchtlich höheres Altersguthaben, als bei anderen Vorsorgeeinrichtungen. Dennoch schmerzen Kürzungen, vor allem, weil der Deckungsgrad wenig über den wirklichen Wert der Ansprüche aussagt. Wegen des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung gehen den Versicherten unnötig Gelder verloren, die zu Recht bereits in Pläne und Projektionen für das Alter einbezogen wurden. Die Struktur der getätigten Kapitalanlagen und ihr zu erwartender langfristiger Marktwert wären viel aussagekräftigere Faktoren für den Wert der bei Profond gebündelten Ansprüche. Sie kommen aber nur unter langfristigem Gesichtswinkel zum Tragen, und Leistungskürzungen können nur vermieden werden, wenn die Betroffenen das Kapital bei Profond belassen können.
Und das meint ein Leser der Sonntagszeitung in einem Leserbrief.
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